Allgemeine Lieferbedingungen der MEPATRONIK Elektronische Bauelemente Vertriebs GmbH
1. Geltungsbereich
Alle derzeitigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der MEPATRONIK Elektronische Bauelemente Vertriebs GmbH (nachfolgend MEPATRONIK) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichungen hiervon gelten nur, wenn sie schriftlich von MEPATRONIK bestätigt werden. Widersprechen sich die Lieferungs-, Einkaufs- oder Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten nur die vorliegenden Bedingungen der MEPATRONIK.
2. Preise
Alle Preisangaben, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, gelten, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart, ab Lager Remscheid, ausschließlich Porto oder Fracht und Verpackung. Preisänderungen sind vorbehalten. Es gelten die Preise vom Tag der Lieferung.
3. Lieferpflicht
Der Umfang der Lieferpflicht bestimmt sich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der MEPATRONIK. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
Eine nach Abschluss des Vertrages eingetretene Verschlechterung in den Verhältnissen des Kunden berechtigt MEPATRONIK zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag und entbindet MEPATRONIK von weiteren Lieferverpflichtungen.
4. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Kunden und MEPATRONIK schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen sowie der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Wird diese Voraussetzung nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Wegen höherer Gewalt, Handlungen oder Unterlassungen Dritter, Rechtsänderungen, Materialknappheit, terroristische Anschläge, Mobilisierung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Transportverzögerungen oder wegen sonstiger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von MEPATRONIK nicht zu vertretender Umstände, ist MEPATRONIK berechtigt die Leistung angemessen zu verschieben. In derartigen Fällen kann auch vom Vertrag zurückgetreten werden, ohne dass dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen MEPATRONIK zusteht.
5. Lieferung / Rücklieferung
Die Gefahr für die Lieferung geht auf den Kunden über, wenn die Sendung das Lager der MEPATRONIK verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung durch eigene Transportmittel erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Kunden über.
Warenrückgaben werden nur nach den bestehenden Regeln der MEPATRONIK abgewickelt (RMA-Prozedur). Ohne die vorher von MEPATRONIK erteilte RMA-Nummer (Return Material Authorisation) werden keine Warenrückgaben akzeptiert und angenommen. Der Kunde ist verpflichtet die zu retournierenden Waren ordnungsgemäß zu verpacken und frachtfrei zu versenden. Bei Waren, die vom Kunden als mangelhaft angesehen werden, muss bei der RMA-Prozedur eine komplette und detaillierte Beschreibung des Fehlers bzw. Mangels erfolgen. Waren. die nicht nach vorstehenden Regelungen seitens MEPATRONIK akzeptiert und angenommen werden können, werden auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt.
6. Zahlungsbedingungen
Lieferungen und Leistungen der MEPATRONIK sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks, usw. werden die für Diskontierung und Einziehung entstehenden Zinsen und Bankspesen dem Kunden belastet. Zahlungsverzug berechtigt MEPATRONIK Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB einzufordern und zum Rücktritt von unausgeführten Lieferverpflichtungen und zum Rückforderungsrecht bereits gelieferter Waren. Ist die Kreditprüfung des Kunden noch nicht abgeschlossen, gerät der Kunde gegenüber MEPATRONIK oder Dritten in Zahlungsverzug oder entstehen nach billigem Ermessen der MEPATRONIK aus sonstigen Gründen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden, ist MEPATRONIK berechtigt, die vereinbarten oder künftigen Lieferungen gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen. Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann MEPATRONIK die Ware –unbeschadet sonstiger Rechte- anderweitig verkaufen und dem Kunden eine Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stellen. Weitergehende Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben unberührt.
7. Gewährleistung
a) Dem Kunden obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB zu untersuchen und eventuell offene Mängel bzw. sonstige Abweichungen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich (RMA-Prozedur) anzuzeigen.
b) Bei Gefahrenübergang mangelhafter sowie rechtzeitig gerügter Ware ist MEPATRONIK nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet.
c) Der Kunde ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen, wenn MEPATRONIK hierzu nicht innerhalb angemessener Zeit bereit oder in der Lage ist, oder eine Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlschlägt.
d) Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung von Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart war. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet die Eignung der Ware vorab im Einzelnen selbst zu überprüfen.
e) Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, durch unsachgemäß vorgenommener Änderungen, Instandsetzungs- arbeiten seitens des Kunden oder eingesetzter Dritter, übermäßige Beanspruchung, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf Verschulden der MEPATRONIK zurückzuführen sind, entstehen.
f) Gewährleistungsansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung an den Kunden oder mit Eintritt eines Abnahmeverzuges des Kunden.
8. Allgemeine Haftung
a) Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haftet MEPATRONIK nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Bei Handelsgeschäften sind auch bei fehlender zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden. MEPATRONIK haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden oder für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
b) In allen Fällen – auch in den Fällen der Ziffer 8a – in denen in Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit oder bei diesen und Nicht-Handelsgeschäften auch ohne grobe Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Verkaufspreis des von MEPATRONIK gelieferten Produkts, auf das sich die Schadensersatzansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an sämtlichen von MEPATRONIK gelieferten Waren und auch aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren behält sich MEPATRONIK bis zur vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsverbindung ergebenen Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so dass MEPATRONIK auch im Falle eines Konkurses oder Vergleichs ein Aussonderungsrecht hat. Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Kunde MEPATRONIK unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MEPATRONIK zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass damit MEPATRONIK von dem Recht vom Vertrage zurücktreten automatisch Gebrauch macht..
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an MEPATRONIK abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht MEPATRONIK gehörenden Waren erfolgt. MEPATRONIK nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltswaren nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen nicht MEPATRONIK gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Vorbehaltsware. Der Kunde ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen MEPATRONIK gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Soweit der Wert der MEPATRONIK gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, ist MEPATRONIK auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der MEPATRONIK verpflichtet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Verpflichtungen aus der mit MEPATRONIK bestehenden Geschäftsverbindungen sind am Sitz der Betriebstätte zu erfüllen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, auch im Zusammenhang mit Wechsel- und Scheckansprüchen ist grundsätzlich Remscheid. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen. Sofern einzelne Bestimmungen dieser ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten werden von MEPATRONIK, soweit geschäftlich notwendig, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes, gespeichert und verarbeitet.
Stand: Mai 2005